Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.155 FBVREBPEP CH-GR

Art. 10 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Mitangelrecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Mitangelrecht

1. Das Mitangelrecht berechtigt höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis. Massgebend für die Bestimmung des Alters der Mitanglerin oder des Mitanglers ist das Kalenderjahr.

2. Beim Mitangeln dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden.

3. Von der Mitanglerin oder dem Mitangler gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tages- oder Saisonkontingent angerechnet.

← Art. 9 Fischereibetriebsvorschriften, FBV Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Gegenstand Art. 11 Fischereibetriebsvorschriften, FBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →