760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 10 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Mitangelrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Mitangelrecht
1. Das Mitangelrecht berechtigt höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis. Massgebend für die Bestimmung des Alters der Mitanglerin oder des Mitanglers ist das Kalenderjahr.
2. Beim Mitangeln dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden.
3. Von der Mitanglerin oder dem Mitangler gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tages- oder Saisonkontingent angerechnet.