760.155
FBVREBPEP
CH-GR
Art. 1 Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Fischereibetriebsvorschriften, FBV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei in den öffentlichen und privaten Fischgewässern auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.
2. Die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten sind befugt, in Abweichung von dieser Verordnung strengere fischereipolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.