760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 9 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Sachkundeausweis
Ausbildung
Art. 9 KFV · Sachkundeausweis
1. Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden.
2. Der Sachkundeausweis kann im Rahmen eines kantonalen Jung- und Neufischerkurses sowie bei den vom Bund zertifizierten Kursanbieterinnen und Kursanbietern erworben werden.
3. Eidgenössisch anerkannte Sachkundeausweise oder vom Bund als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen die Inhaberinnen und Inhaber auch zum Bezug von Fischereipatenten im Kanton Graubünden.
4. Bezügerinnen und Bezüger von Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Monat erhalten von den Patentausgabestellen eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei.