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Art. 8 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Jung- und Neufischerkurse

Ausbildung
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Art. 8 KFV · Jung- und Neufischerkurse

1. Das Amt organisiert alljährlich in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse.

2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche den Kurs erfolgreich bestehen, erhalten einen Sachkundeausweis im Sinne von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei.

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