760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 6 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Überprüfung der Angaben
Abgabe der Fischereipatente
Art. 6 KFV · Überprüfung der Angaben
1. Besteht begründeter Verdacht, dass die Personaldaten nicht zutreffen oder ein Patentverweigerungsgrund gemäss Artikel 7 des kantonalen Fischereigesetzes vorliegt, können die Patentausgabestellen von den betreffenden Personen die Beibringung weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Angaben verlangen.
2. Die Patentausgabestellen sind überdies berechtigt, die Abgabe des Fischereipatentes bis zur Klärung des Sachverhaltes zu verweigern. In diesen Fällen steht den betroffenen Personen das Recht zu, beim Amt eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erwirken.