760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 5 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Ausweise
Abgabe der Fischereipatente
Art. 5 KFV · Ausweise
1. Die Fischerinnen und Fischer haben bei der Fischereiausübung das Fischereipatent und einen gültigen Personalausweis mitzuführen. Wer Fische hältert, hat überdies den Sachkundeausweis mitzuführen.
2. Das Fischereipatent und die Ausweise sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.