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760.150 KFVOPE CH-GR

Art. 5 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Ausweise

Abgabe der Fischereipatente
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Art. 5 KFV · Ausweise

1. Die Fischerinnen und Fischer haben bei der Fischereiausübung das Fischereipatent und einen gültigen Personalausweis mitzuführen. Wer Fische hältert, hat überdies den Sachkundeausweis mitzuführen.

2. Das Fischereipatent und die Ausweise sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.

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