760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 4 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - 2. Wohnsitzbestätigung
Abgabe der Fischereipatente
Art. 4 KFV · 2. Wohnsitzbestätigung
1. Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz im Kanton Graubünden haben dies beim Lösen des entsprechenden Fischereipatentes auf dem dafür vorgesehenen Formular persönlich und schriftlich zu bestätigen.