Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.150 KFVOPE CH-GR

Art. 4 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - 2. Wohnsitzbestätigung

Abgabe der Fischereipatente
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Art. 4 KFV · 2. Wohnsitzbestätigung

1. Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz im Kanton Graubünden haben dies beim Lösen des entsprechenden Fischereipatentes auf dem dafür vorgesehenen Formular persönlich und schriftlich zu bestätigen.

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