760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 3 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Bezug des Fischereipatentes 1. Allgemeine Voraussetzungen
Abgabe der Fischereipatente
Art. 3 KFV · Bezug des Fischereipatentes 1. Allgemeine Voraussetzungen
1. Beim Bezug des Fischereipatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis sowie ein Sachkundeausweis nach Massgabe von Artikel 9 dieser Verordnung vorzuweisen.
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