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Art. 2 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe

Abgabe der Fischereipatente
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Art. 2 KFV · Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe

1. Fischereipatente können bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden.

2. Das Amt publiziert die Patentausgabestellen im Kantonsamtsblatt.

3. Die Patentausgabe erfolgt ab 15. Januar.

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