760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 2 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe
Abgabe der Fischereipatente
Art. 2 KFV · Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe
1. Fischereipatente können bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden.
2. Das Amt publiziert die Patentausgabestellen im Kantonsamtsblatt.
3. Die Patentausgabe erfolgt ab 15. Januar.