Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.150 KFVOPE CH-GR

Art. 18 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Stellung der amtlichen Fischereiaufsichtsorgane

Fischereiaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 KFV · Stellung der amtlichen Fischereiaufsichtsorgane

1. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstehers des Amtes für Jagd und Fischerei, der kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, der kantonalen Wildhut, der Kantonspolizei und der Nationalparkwächterinnen und Nationalparkwächter richten sich nach der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

2. Sie haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Fischereigesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln. Dazu sind sie insbesondere berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, die Behälter, Taschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrechtlich gefangene Fische und widerrechtlich verwendete Fang- und Hilfsgeräte sicherzustellen.

← Art. 17 KFV Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Aufsicht, Organisation Art. 20 KFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →