760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 16 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Ausweis
Sonderfischereirechte
Art. 16 KFV · Ausweis
1. Gestatten die Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten Dritten die Ausübung der Fischerei in den entsprechenden Gewässern, haben sie den Berechtigten einen Fischereiausweis auszustellen.
2. Das Amt erlässt die nötigen Weisungen über die Ausfertigung der Ausweise.