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Art. 15 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - 2. Entscheid

Sonderfischereirechte
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Art. 15 KFV · 2. Entscheid

1. Das Amt prüft die Gesuche und eröffnet seinen Entscheid den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderfischereirechten mittels Verfügung.

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