760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 14 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Besatz der Gewässer 1. Bewilligungsverfahren
Sonderfischereirechte
Art. 14 KFV · Besatz der Gewässer 1. Bewilligungsverfahren
1. Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der entsprechenden Gewässer die Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt) einzuholen.
2. Ist ein Besatz vorgesehen, sind die Gesuche der Bewilligungsbehörde jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen. Im Übrigen erlässt das Amt die nötigen Weisungen für die Einreichung der Gesuche.