760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 13 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
Art. 13 KFV · Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1. Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das dem kantonalen Prüfungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen unterliegt, ist das kantonale Amt für Raumentwicklung auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht gleichzeitig einer Bewilligung gemäss Artikel 12 dieser Verordnung bedarf.