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Art. 12 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen

Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
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Art. 12 KFV · Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen

1. Besteht zwischen dem Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung mit einem Vorhaben, welches einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer bedarf ein Zusammenhang, ist die für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zuständige kantonale Behörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht einem Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unterliegt.

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