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Art. 11 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Genehmigungsbehörden gemäss Spezialgesetzgebung

Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
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Art. 11 KFV · Genehmigungsbehörden gemäss Spezialgesetzgebung

1. Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das einem spezialgesetzlichen kantonalen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig.

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