760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 11 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Genehmigungsbehörden gemäss Spezialgesetzgebung
Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
Art. 11 KFV · Genehmigungsbehörden gemäss Spezialgesetzgebung
1. Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das einem spezialgesetzlichen kantonalen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig.