760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 10 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Generalklausel
Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
Art. 10 KFV · Generalklausel
1. Zuständig für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen ist das Amt für Jagd und Fischerei (Amt), sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten.