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760.150 KFVOPE CH-GR

Art. 10 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Generalklausel

Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
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Art. 10 KFV · Generalklausel

1. Zuständig für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen ist das Amt für Jagd und Fischerei (Amt), sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten.

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