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760.150 KFVOPE CH-GR

Art. 1 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Aufsicht, Organisation

Abgabe der Fischereipatente
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Art. 1 KFV · Aufsicht, Organisation

1. Die Abgabe der kantonalen Fischereipatente erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt). Dieses erteilt den Ausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen.

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