760.150
KFVOPE
CH-GR
Art. 1 Kantonale Fischereiverordnung (KFV) - Aufsicht, Organisation
Abgabe der Fischereipatente
Art. 1 KFV · Aufsicht, Organisation
1. Die Abgabe der kantonalen Fischereipatente erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt). Dieses erteilt den Ausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen.