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Art. 9 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Patentgebühren

Fischereiregal und Fischereiberechtigung
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Art. 9 KFG · Patentgebühren

1. Die Gebührenhöhe für die Fischereipatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei für Personen mit Wohnsitz im Kanton folgende Ansätze gelten

a) Saisonpatent Fr. 215.-

b) Monatspatent Fr. 161.-

c) Halbmonatspatent Fr. 129.-

d) Wochenpatent Fr. 86.-

e) Tagespatent Fr. 30.-

2. Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben höchstens die dreifache Gebühr zu entrichten.

3. Die Patentgebühren für Jugendliche bis 18 Jahre betragen für alle Bewerber höchstens die Hälfte der Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung. Massgebend für die Altersgrenze ist das Kalenderjahr.

4. Für die Ausübung des Mitangelrechtes werden keine Patentgebühren erhoben.

5. Die Gebührenansätze gemäss den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung werden von der Regierung festgelegt.

6. Die Regierung kann die Gebühren der Teuerung anpassen.

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