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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 7 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Verweigerungsgründe

Fischereiregal und Fischereiberechtigung
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Art. 7 KFG · Verweigerungsgründe

1. Die Abgabe des Fischereipatentes wird Personen verweigert, welche

a) von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen worden sind;

b) im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen;

c) fällige Bussen, Kosten, Gebühren und Wertersatzbeiträge wegen im Kanton begangener Fischereirechtsverletzungen nicht bezahlt haben.

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