760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 7 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Verweigerungsgründe
Fischereiregal und Fischereiberechtigung
Art. 7 KFG · Verweigerungsgründe
1. Die Abgabe des Fischereipatentes wird Personen verweigert, welche
a) von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen worden sind;
b) im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen;
c) fällige Bussen, Kosten, Gebühren und Wertersatzbeiträge wegen im Kanton begangener Fischereirechtsverletzungen nicht bezahlt haben.