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Art. 6 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Mitangelrecht

Fischereiregal und Fischereiberechtigung
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Art. 6 KFG · Mitangelrecht

1. Das Mitangelrecht berechtigt höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis. Massgebend für die Altersgrenze der Mitangler ist das Kalenderjahr.

2. Beim Mitangeln dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden.

3. Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet.

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