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Art. 5 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Fischereipatent

Fischereiregal und Fischereiberechtigung
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Art. 5 KFG · Fischereipatent

1. Das Recht zur Ausübung der Fischerei wird mit dem Bezug des Fischereipatentes erworben.

2. Berechtigt zum Bezug des Fischereipatentes ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt.

3. Bewerber für ein Fischereipatent können verpflichtet werden, sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Die Regierung regelt das Nähere in der Verordnung.

4. Das Fischereipatent ist persönlich und unübertragbar. Es berechtigt den Patentinhaber unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte zur Ausübung der Fischerei im ganzen Kanton.

5. Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen über die Abgabe, die Ausfertigung und das Mittragen der kantonalen Fischereipatente.

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