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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 40 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 40 KFG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Straf- und Verwaltungsverfahren Anwendung, sofern die entsprechenden Bestimmungen für die Betroffenen günstiger sind.

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