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Art. 38 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Entzug der Fischereiberechtigung

Strafbestimmungen
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Art. 38 KFG · Entzug der Fischereiberechtigung

1. Der Entzug der Fischereiberechtigung als Nebenstrafe richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Wird das Fischereipatent erschlichen, ist die Fischereiberechtigung durch den Richter als Administrativmassnahme für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre zu entziehen.

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