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Art. 37 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Widerrechtlich behändigte Fische

Strafbestimmungen
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Art. 37 KFG · Widerrechtlich behändigte Fische

1. Widerrechtlich behändigte Fische gehören dem Kanton.

2. Für widerrechtlich behändigte Fische, welche nicht mehr verwertet werden können, ist dem Kanton eine Entschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem Marktwert lebender Fische.

3. Die Strafbehörde, welche die widerrechtliche Behändigung beurteilt, hat gleichzeitig auch über die Entschädigung zu befinden.

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