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Art. 36b Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Nichtabgabe der Fangstatistik

Strafbestimmungen
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Art. 36b KFG · Nichtabgabe der Fangstatistik

1. Die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der Statistikkarte oder des Statistikbüchleins werden vom Amt im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht mit Busse bis zu 200 Franken geahndet.

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