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Art. 36 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Übertretungen kantonalen Rechts

Strafbestimmungen
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Art. 36 KFG · Übertretungen kantonalen Rechts

1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

2. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

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