760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 34 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Fischereikommission
Zuständigkeiten
Art. 34 KFG · Fischereikommission
1. Die Regierung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Fischereikommission. Der Vorsitz obliegt dem Departementsvorsteher.
2. Die Fischereikommission berät die Regierung und das Departement in wichtigen Fragen des Fischereiwesens.
3. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.