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Art. 33 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Aufsichtsorgane

Zuständigkeiten
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Art. 33 KFG · Aufsichtsorgane

1. Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch

a) * den Vorsteher des Amtes;

b) die kantonalen Fischereiaufseher;

c) die kantonale Wildhut;

d) die Kantonspolizei;

e) die Nationalparkwächter.

f) * ...

2. Der Vorsteher des Amtes, die kantonalen Fischereiaufseher, die kantonale Wildhut sowie die Nationalparkwächter sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen einer Strafverfolgung haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei.

3. Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane.

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