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Art. 32 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Amt

Zuständigkeiten
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Art. 32 KFG · Amt

1. Das Amt ist die kantonale Fachstelle für das Fischereiwesen. Es ist insbesondere zuständig für die Erfüllung von hegerischen, fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Aufgaben.

2. Das Amt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie zu Ausbildungs- und Forschungszwecken Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen.

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