760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 30 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Regierung
Zuständigkeiten
Art. 30 KFG · Regierung
1. Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Sie ist ermächtigt, die nötigen Vollzugsbestimmungen zu internationalen Fischereiabkommen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.