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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 30 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Regierung

Zuständigkeiten
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Art. 30 KFG · Regierung

1. Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Sie ist ermächtigt, die nötigen Vollzugsbestimmungen zu internationalen Fischereiabkommen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.

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