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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 3 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Gleichstellung der Geschlechter

Geltungsbereich und Zweck
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Art. 3 KFG · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

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