760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 3 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Gleichstellung der Geschlechter
Geltungsbereich und Zweck
Art. 3 KFG · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.