760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 29 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Fischereipolizei
Sonderfischereirechte
Art. 29 KFG · Fischereipolizei
1. Die Ausübung der Sonderfischereirechte untersteht den fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Die Regierung kann Bestimmungen über die Ausfertigung und das Mittragen der Fischereiausweise erlassen.