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Art. 29 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Fischereipolizei

Sonderfischereirechte
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Art. 29 KFG · Fischereipolizei

1. Die Ausübung der Sonderfischereirechte untersteht den fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Die Regierung kann Bestimmungen über die Ausfertigung und das Mittragen der Fischereiausweise erlassen.

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