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Art. 28 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Bewirtschaftung

Sonderfischereirechte
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Art. 28 KFG · Bewirtschaftung

1. Die Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der Gewässer die Bewilligung des Amtes einzuholen.

2. Das Amt kann im Rahmen der Bewilligung den Besatz der Gewässer aus fischökologischen Gründen einschränken oder untersagen.

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