760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 25 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Ausbildung
Information, Ausbildung und Forschung
Art. 25 KFG · Ausbildung
1. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Fischer. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Fischer gewähren.