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Art. 25 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Ausbildung

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Art. 25 KFG · Ausbildung

1. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Fischer. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Fischer gewähren.

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