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Art. 23 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Haftung, Kosten für vorsorgliche Massnahmen

Schutz der Lebensräume
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Art. 23 KFG · Haftung, Kosten für vorsorgliche Massnahmen

1. Die Haftung für Schäden richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Das Departement kann die Kosten für vorsorgliche Massnahmen, welche die Behörden oder Dritte zur Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden schädigenden Einwirkung auf Wassertiere und deren Lebensräume treffen, den Personen überbinden, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würden.

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