760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 20 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - 3. Massnahmen für bestehende Anlagen
Schutz der Lebensräume
Art. 20 KFG · 3. Massnahmen für bestehende Anlagen
1. Die Anordnung von Massnahmen für bestehende Anlagen erfolgt durch die Regierung.