760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 2 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Zweck
Geltungsbereich und Zweck
Art. 2 KFG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
b) bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen;
c) die nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.