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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 2 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Zweck

Geltungsbereich und Zweck
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Art. 2 KFG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;

b) bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen;

c) die nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.

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