Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 19 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - 2. Fischereirechtliche Bewilligung

Schutz der Lebensräume
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 KFG · 2. Fischereirechtliche Bewilligung

1. Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe wird vom Amt erteilt.

2. Erfordert ein Vorhaben weitere kantonale Bewilligungen, bestimmt die Regierung das Leitverfahren und bezeichnet die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Leitbehörde. Das Anhörungsrecht der kantonalen Fachstellen bleibt gewährleistet.

← Art. 18 KFG Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Geltungsbereich Art. 20 KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →