760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 19 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - 2. Fischereirechtliche Bewilligung
Schutz der Lebensräume
Art. 19 KFG · 2. Fischereirechtliche Bewilligung
1. Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe wird vom Amt erteilt.
2. Erfordert ein Vorhaben weitere kantonale Bewilligungen, bestimmt die Regierung das Leitverfahren und bezeichnet die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Leitbehörde. Das Anhörungsrecht der kantonalen Fachstellen bleibt gewährleistet.