760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 18 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Technische Eingriffe 1. Massgebendes Recht
Schutz der Lebensräume
Art. 18 KFG · Technische Eingriffe 1. Massgebendes Recht
1. Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und für bestehende Anlagen richten sich nach dem Bundesrecht.