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Art. 16 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Grundsatz

Schutz der Lebensräume
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Art. 16 KFG · Grundsatz

1. Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern oder wiederherzustellen.

2. Die Regierung kann die Ausübung von Freizeitaktivitäten und Wassersportarten in Gewässern beschränken oder untersagen, sofern der Schutz dieser Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen es erfordern.

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