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Art. 15 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - 2. Uferbegehung

Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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Art. 15 KFG · 2. Uferbegehung

1. Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehende Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

2. Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Erlass von Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden.

3. Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen, sofern dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.

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