760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 14 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Ausübung der Fischerei 1. Betreten der Gewässer
Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Art. 14 KFG · Ausübung der Fischerei 1. Betreten der Gewässer
1. Die Regierung kann zum Schutz der Fisch- und Vogelbrut das Betreten von Gewässern zur Ausübung der Fischerei örtlich und zeitlich einschränken.
2. ...