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Art. 14 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Ausübung der Fischerei 1. Betreten der Gewässer

Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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Art. 14 KFG · Ausübung der Fischerei 1. Betreten der Gewässer

1. Die Regierung kann zum Schutz der Fisch- und Vogelbrut das Betreten von Gewässern zur Ausübung der Fischerei örtlich und zeitlich einschränken.

2. ...

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