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Art. 12 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und nachhaltige Nutzung

Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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Art. 12 KFG · Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und nachhaltige Nutzung

1. Die Regierung erlässt zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt sowie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fische und Krebse insbesondere Bestimmungen über

a) die zu schützenden Arten;

b) die Schongebiete und Schonzeiten;

c) die Fangmasse und Fangzahl;

d) die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung;

e) die Fangmethoden und Fischköder;

f) * den Fang, das Verwenden und den Umgang mit Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;

g) * ...

h) * ...

i) * ...

j) * ...

k) den Besatz der Gewässer;

l) die Grundlagenbeschaffung.

2. Inhaber eines Fischereipatentes können zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet werden.

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