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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 11 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - 2. Zuständigkeit, Grundlagen, Besatz

Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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Art. 11 KFG · 2. Zuständigkeit, Grundlagen, Besatz

1. Die Bewirtschaftung der Regalgewässer obliegt dem Kanton.

2. Grundlagen für die Bewirtschaftung der Fischgewässer bilden insbesondere deren Erfassung, die Aufnahme der Fischbestände, die Fangstatistik und die Einschätzung des Ertragsvermögens der Fischgewässer. Gestützt darauf werden die Pläne für den Besatz der Fischgewässer erstellt.

3. Für den Besatz der Fischgewässer besorgt der Kanton den Laichfischfang und betreibt Fischzuchtanlagen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SB 2008 39 · gr (art. 11 cpv. 5 LCP in unione all’art. 17 cpv. 1 lett. a LCP)
Roe Deer Poaching in Protected Preserve Conviction Upheld
The appeal was rejected because the appellant was correctly found guilty of violating these provisions regarding hunting regulations.