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Art. 10 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Bewirtschaftung 1. Grundsatz

Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
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Art. 10 KFG · Bewirtschaftung 1. Grundsatz

1. Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wiederhergestellt wird und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.

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