760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 10 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Bewirtschaftung 1. Grundsatz
Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Art. 10 KFG · Bewirtschaftung 1. Grundsatz
1. Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wiederhergestellt wird und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.