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760.100 KFGLCP CH-GR

Art. 1 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Zweck
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Art. 1 KFG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.

2. Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

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