760.100
KFGLCP
CH-GR
Art. 1 Kantonales Fischereigesetz (KFG) - Geltungsbereich
Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 KFG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.
2. Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.