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740.500 REJKRCC CH-GR

Art. 6 Reglement für die Jagdkommission (ReJK) - Geheimhaltungspflicht

Kommissionsarbeit
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Art. 6 ReJK · Geheimhaltungspflicht

1. Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind.

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