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740.500 REJKRCC CH-GR

Art. 5 Reglement für die Jagdkommission (ReJK) - Aufgaben der Kommission

Kommissionsarbeit
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Art. 5 ReJK · Aufgaben der Kommission

1. Die Jagdkommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens.

2. Vor der Verabschiedung folgender Sachgeschäfte durch die zuständigen kantonalen Behörden ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen

a) Erlass oder Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Jagdrechtes (Jagdgesetz, Jagdverordnungen, Jagdbetriebsvorschriften);

b) Genehmigung der Abschusspläne;

c) Bezeichnung von Wildschutzgebieten;

d) Genehmigung von Hegegesuchen.

3. Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt.

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