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Art. 1 Reglement für die Jagdkommission (ReJK) - Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ReJK · Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit

1. Die Jagdkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

2. Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu.

3. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

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